(1) Wird eine Schlichtung wegen einer Streitigkeit nach § 14 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes beantragt und ist die Schlichtungsstelle beim DSGV hierfür nicht zuständig, gibt sie den Schlichtungsantrag unter Benachrichtigung der Antragstellenden an die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ab.
(2) Ist die Schlichtungsstelle für den Antrag zuständig, bestätigt die Geschäftsstelle den Antragstellenden den Eingang ihres Antrags. Entspricht ein Antrag nicht den Anforderungen des § 7 Absatz 1, weist die Geschäftsstelle die Antragstellenden auf die Mängel ihres Antrags hin und fordert sie auf, diese innerhalb der Frist von zwei Wochen zu beseitigen. Gleichzeitig werden die Antragstellenden darüber unterrichtet, dass die Durchführung des Schlichtungsverfahrens von der Ombudsperson abgelehnt werden muss, wenn innerhalb dieser Frist die Mängel des Antrags nicht beseitigt werden.
(3) Ist die Schlichtungsstelle für den Antrag zuständig und entspricht er den Anforderungen des § 7 Absatz 1, leitet die Geschäftsstelle den Antrag der Antragsgegnerin zu und fordert sie zur Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Zugang des Antrags auf. Die Geschäftsstelle leitet den Antragstellenden die Stellungnahme der Antragsgegnerin zu. Wenn die Antragsgegnerin nach ihrer Stellungnahme nicht bereit ist, dem Begehren der Antragstellenden zu entsprechen, stellt die Geschäftsstelle den Antragstellenden anheim, sich innerhalb eines Monats zur Stellungnahme der Antragsgegnerin zu äußern. Die Fristen nach den Sätzen 1 und 3 können auf Antrag um einen Monat verlängert werden.
(4) Nach Ablauf der in Absatz 3 Satz 3 genannten Frist legt die Geschäftsstelle der Ombudsperson den Antrag sowie die dazu eingegangenen Stellungnahmen und Unterlagen vor, es sei denn, die Antragsgegnerin hat dem Anliegen der Antragstellenden entsprochen oder das Schlichtungsverfahren hat sich auf andere Weise erledigt.
(5) Wenn die Ombudsperson eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für geboten hält, kann sie die Verfahrensbeteiligten zu ergänzenden Stellungnahmen auffordern.
(6) Eine Beweisaufnahme führt die Ombudsperson nur durch, wenn der Beweis durch die Vorlage von Urkunden angetreten werden kann.
(7) Benötigt die Ombudsperson keine weiteren Stellungnahmen, Unterlagen oder sonstigen Informationen mehr, wird den Beteiligten unverzüglich der Zeitpunkt mitgeteilt, zu welchem alle Informationen für das Schlichtungsverfahren vorlagen.